Zuschüsse zwischen 1.500 und 5.000 Euro möglich
Die von Land und Bund für die Betroffenen des Hochwassers 2013 zugesagte Soforthilfe wird auch im Landkreis Paffenhofen ab sofort umgesetzt.
Vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen stehen entsprechende Anträge für eine schnelle und unbürokratische Hilfe für die Hochwasser-Geschädigten nachfolgend zum Herunterladen bereit:
- Antrag Sofortgeld Privathaushalte (pdf-Dokument)
- Antrag Sofortgeld Unternehmen und Landwirtschaft (pdf-Dokument)
Wichtiger Hinweis: Bitte listen Sie sämtliche Schäden möglichst genau auf und belegen Sie diese wenn möglich (z.B. anhand von Fotos, Schadensauflistung mit Kaufpreis oder Zeitwert, Reparaturkosten etc.).
Das Sofortgeld kann an folgenden Tagen bei den Gemeindeverwaltungen beantragt werden:
- am Freitag, 07.06.2013 von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr und
- Samstag, 08.06.2013 von 8:00 bis 12:00 Uhr und wieder ab
- Montag, 10.06.2013
Das Sofortgeld wird durch Überweisung oder in Ausnahmefällen in Bar ausbezahlt.
Informationen zum Sofortgeld für Privathaushalte und Unternehmen:
Das Sofortgeld wird als Zuschuss gewährt, wenn
- ein Schaden durch Hochwasser –sowie Grund- und Kanalwasser– Ende Mai/Anfang Juni 2013 entstanden ist
- die Mittel zur Ersatzbeschaffung von durch das Hochwasser zerstörten Hausrat oder Betriebsvermögen verwendet werden.
Es reicht zunächst aus, dass versichert wird, dass das Sofortgeld für Ersatzbeschaffungen verwendet wird. Wird nur Sofortgeld und keine andere Hochwasserhilfe beantragt, sind ein Schadens- und anschließender Verwendungsnachweis nicht zu führen.
Wichtig: Das Sofortgeld wird auf gegebenenfalls anschließend gezahlte weitere Hilfen angerechnet.
Erhalten Geschädigte Versicherungsleistungen, ist das Sofortgeld zurückzuzahlen. Übersteigt das Sofortgeld die Versicherungsleistung, ist die Rückzahlung auf die Höhe der Versicherungsleistung beschränkt.
Das Sofortgeld beträgt 1.500 Euro pro Haushalt. Bei Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beträgt das Sofortgeld bis zu 5.000 Euro. In besonderen Härtefällen sind auch höhere Beträge möglich.