Bisheriges Verfahren und weiteres Vorgehen
Das Interesse der Öffentlichkeit an der Landratswahl vom 07. Mai 2017 ist nach wie vor sehr groß. Der Wahlleiter Heinz Taglieber, Leiter des Sachgebiets „Allgemeine kommunale Angelegenheiten“ und der zuständige Leiter der Kommunalabteilung Niklas Hafenrichter informierten heute im Rahmen eines Pressegesprächs die Medienvertreter umfassend zum Sachstand und zur Rechtslage (Ein Videomitschnitt mit den wichtigsten Aussagen wird demnächst auf „Bürgersicht“ nachgereicht)
Rückblick auf das bisherige Verfahren
1. Die Wahl musste stattfinden
Nach Art. 39 Abs. 2 Satz 1 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz –GLKrWG – i.V.m. Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GLKrWG findet die Wahl nicht statt, wenn eine sich bewerbende Person die Wählbarkeit verliert, weil sie nachweisbar dienstunfähig wird. Dienstunfähigkeit ist ein Fachbegriff, der den Fall bezeichnet, dass ein Beamter dauerhaft keine Dienstgeschäfte mehr wahrnehmen kann. Dies müssen Amtsärzte in einem festgelegten Verfahren auf Antrag des Dienstherrn tun. Hierfür gelten Fristen, die abzuwarten sind. Grundsätzlich muss der Dienstherr davon ausgehen, dass ein Beamter wieder dienstfähig wird, auch wenn er schwer erkrankt ist.
Dies entspricht der Lage, die viele privat kennen: Wenn ein Arbeitnehmer nicht arbeiten kann, weil er einen Unfall hatte, kann er auch nicht gleich entlassen werden. Erst wenn feststeht, dass er wohl nie mehr seine Arbeit machen kann, kann dies möglich sein.
Herr Martin Wolf war und ist in diesem Sinne nicht dienstunfähig. Er war daher am Wahltag wählbar und die Wahl musste stattfinden. Ein Spielraum der Wahlleitung bestand nicht.
2. Die Wahl wurde ordnungsgemäß durchgeführt
Am Sonntag, 7. Mai 2017, wurde die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt. Herr Martin Wolf wurde mit 74,6 % der abgegebenen Stimmen gewählt.
Die Wahlunterlagen wurden nach durchgeführter Wahlprüfung am Landratsamt am 08. Mai 2017 und Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss in der Sitzung vom 08. Mai 2017, 16 Uhr, am 09. Mai 2017 vormittags der Regierung von Oberbayern zuständigkeitshalber übergeben.
3. Der Wahlleiter versuchte unverzüglich, den Gewählten zu benachrichtigen
a) Die Pflicht des Wahlleiters, den Gewählten unverzüglich zu benachrichtigen
Am 8. Mai fanden die Wahlprüfung am Landratsamt und die Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss statt. Bis Mittwoch Nachmittag wurde sodann dieser wie bisher bekannt bundesweit einmalige Fall mit Wahlrechtsexperten besprochen, die zutreffende Interpretation der rechtlichen Vorschriften und das daraus folgende weitere Vorgehen besprochen.
Dabei wurde festgestellt, dass die von Art. 47 Abs. 1 Satz 1 GLKrWG vorgeschriebene „Verständigung des Gewählten vom Ausgang der Wahl“ nach allgemeiner Ansicht voraussetzt, dass dieser passiv verfahrenshandlungsfähig ist. Dies meint nichts anderes, als dass der Gewählte in der Lage sein muss, vom Inhalt der Verständigung Kenntnis zu nehmen.
Die Verfahrenshandlungsfähigkeit ist eine unverzichtbare Voraussetzung für jedes Verwaltungshandeln. Sie fehlt, wenn der Behörde bekannt ist oder ihr bekannt sein hätte müssen, dass derjenige an den sie sich wenden will nicht in der Lage ist, den Inhalt zu verstehen. Normalerweise wird diese – wie die zivilrechtliche Geschäftsfähigkeit – vermutet. Wenn aber, wie hier, der Behörde Umstände bekannt sind, die berechtigte Zweifel hieran nähren, dann ist sie aus rechtstaatlichen Gründen verpflichtet, diese Zweifel erst auszuräumen.
b) Schritte des Wahlleiters, dieser Pflicht nachzukommen
(1) Am 11. Mai 2017, dem Tag nach abschließender rechtlicher Besprechung des Falls, begab sich der Wahlleiter in Begleitung des zuständigen juristischen Staatsbeamten sowie des Stellvertreters des Landrats Herrn Anton Westner, der die Verbindung zur Familie Wolf unterhält, zu Herrn Landrat Martin Wolf ins Krankenhaus. Ziel war es, dass der Wahlleiter sich ein persönliches Bild von der passiven Verfahrenshandlungsfähigkeit des Gewählten machen kann und ihn gegebenenfalls sogleich über den Ausgang der Wahl verständigen kann.
Leider wurde dies durch eine akut notwendige medizinische Behandlung des Landrats verhindert.
(2) Am folgenden Tag, Freitag, 12. Mai 2017, regte der Wahlleiter beim zuständigen Betreuungsgericht am Amtsgericht Pfaffenhofen a.d.Ilm an, für einen entsprechenden Aufgabenkreis einen Betreuer zu bestellen. So hätte die Möglichkeit bestanden, durch ein ärztliches Sachverständigengutachten Gewissheit über die passive Verfahrenshandlungsfähigkeit des Gewählten zu bekommen. Wäre dieses positiv ausgefallen, hätte der Wahlleiter sogleich die Verständigung durchführen können. Wäre es dagegen negativ ausgefallen, hätte das Betreuungsgericht einen Betreuer für einen entsprechenden Aufgabenkreis bestellen können. Die Verständigung über den Ausgang der Wahl hätte dann an den Betreuer erfolgen können, der dann in der Lage gewesen wäre die Belange des Gewählten in seinem Sinne zu schützen, wie bei jeder anderen Betreuung auch.
Leider teilte das zuständige Betreuungsgericht am Amtsgericht Pfaffenhofen a.d.Ilm mit Schreiben vom 17. Mai 2017 eingegangen beim Wahlleiter am 18. Mai 2017 mit, dass ein solches Verfahren dort nicht eingeleitet würde. Der Wahlleiter hat noch am selben Tag eine juristische Prüfung dieses Schreibens in Auftrag gegeben. Demnach
wird der Wahlleiter seine Argumente nochmals dem Betreuungsgericht schriftlich vortragen.
(3) Am Montag, 22. und Dienstag 23. Mai 2017 beabsichtigte der Wahlleiter in Begleitung des zuständigen juristischen Staatsbeamten sowie des Stellvertreters des Landrats Herrn Anton Westner, der die Verbindung zur Familie Wolf unterhält, sich abermals zu Herrn Landrat Martin Wolf ins Krankenhaus zu begeben. Ziel war es, dass der Wahlleiter sich ein persönliches Bild von der passiven Verfahrenshandlungsfähigkeit des Gewählten machen und ihn gegebenenfalls sogleich über den Ausgang der Wahl verständigen kann. An diesen beiden Tagen wurde jedoch kein Besuch vorgelassen, da Herr Landrat Martin Wolf auf eine andere Station verlegt wurde.
Weiteres Vorgehen
1.
Der Wahlleiter versucht täglich, den Gewählten zu besuchen. Hierfür ist bereits ein neuer Termin avisiert, der jedoch aus verständlichen Gründen nicht genannt wird (Die Klinik vergibt Besuchstermine tagesaktuell auf Grundlage medizinscher und therapeutischer Anforderungen).
2.
Sobald eine Annahmeerklärung vorliegt oder die Wochenfrist verstrichen ist, wird der Wahlausschuss geladen. Dieser hat die Aufgabe, den Ausgang der Wahl festzustellen. Er besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden und vier Mitgliedern, die dem gesetzlichen Erfordernis entsprechend mit je einem Vertreter der größten vier im Kreistag vertretenen Fraktionen besetzt sind.
Die Mitglieder des Wahlausschusses wurden zu jeder Zeit über den Verfahrensstand informiert und waren auch heute zu einem Beratungsgespräch zusammengekommen.