Vogelgrippe – Verbot von Geflügelmärkten und Geflügelausstellungen

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Halter müssen ab sofort auch ein Register über verendete Tiere führen

Um eine weitere Ausbreitung der Vogelgrippe zu verhindern hat das Bayerische Umweltministerium jetzt auch ein Verbot von Geflügelmärkten, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen, bei denen Geflügel und gehaltene Vögel verkauft oder zur Schau gestellt werden, angeordnet.

Zudem muss jeder Halter von Geflügel ein Register führen, in das er je Werktag die Anzahl der verendeten Tiere einträgt.

Jeder Halter von mehr als zehn Stück Geflügel hat außerdem ein Register zu führen, in das je Werktag die Gesamtzahl der gelegten Eier des Bestandes einzutragen ist.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm setzte die neue Anordnung am heutigen Freitag (25.11.2016) in Form einer Allgemeinverfügung um. Sie gilt zunächst für unbestimmte Zeit.

Das angeordnete Verbot von Geflügelmärkten und Veranstaltungen ähnlicher Art ist erforderlich, um einen möglichen Kontakt mit infizierten Wildvögeln und damit ein gegebenenfalls bestehendes Infektionsrisiko zu verhindern.

Bereits letzte Woche hatte das Bayerische Umweltministerium eine allgemeine Stallpflicht für Haus- und Nutzgeflügel in ganz Bayern angeordnet. Die Stallpflicht gilt sowohl für gewerbsmäßige Geflügelhalter als auch für Züchter und Privatpersonen, die Geflügel halten, auch wenn es nur wenige Tiere sind. Die Stallpflicht soll verhindern, dass Wildvögel durch Futtereinrichtungen und Tränken für Haus- und Nutzgeflügel angelockt werden und so das Vogelgrippevirus in den Bestand eingeschleppt wird.

Im Landkreis Pfaffenhofen wurde das Virus bisher nicht nachgewiesen.

Aktuelle Informationen zur Vogelgrippe in Bayern bietet das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit unter www.lgl.bayern.de.

Das Veterinäramt Pfaffenhofen weist zudem auf folgende Verhaltensregeln hin:

Um den Eintrag von Vogelgrippevirus in Nutz- oder Haustierbestände zu verhindern, hat das Bayerische Umweltministerium am 18.11.2016 für alle gewerblichen und privaten Geflügelhaltungen bayernweit eine sofortige Aufstallungspflicht angeordnet.

Damit haben die Halter von Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen, Laufvögeln, Wachteln, Enten und Gänsen ihr Geflügel so zu halten, dass ein direkter und auch indirekter Kontakt mit Wildtieren aller Art ausgeschlossen ist.

Auch Halter nur weniger oder einzelner Tiere haben ab sofort die Pflicht, ihr Geflügel ausschließlich in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung zu halten, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge (z.B. Vogelkot, Futterverlust überfliegender Vögel) gesicherten, wasserdichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung besteht.

Dabei ist auch sicherzustellen, dass gehaltenes Geflügel nur an Stellen gefüttert wird, die für Wildvögel nicht zugänglich sind. So dürfen die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, getränkt werden. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, muss für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden. Zudem sind die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder sonstigen Standorten des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren zu sichern.

Die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden. Die Schutz- und Einwegkleidung muss nach Verlassen des Stalles unverzüglich abgelegt werden. Diese Schutzkleidung ist nach Gebrauch unverzüglich zu reinigen und desinfizieren, bzw. die Einwegkleidung unschädlich zu beseitigen. Eine Möglichkeit zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe sind vorzuhalten.

Ab 21.11.2016 hat jeder Tierhalter ein Register zu führen, in das er je Werktag die Anzahl der verendeten Tiere einträgt. Halter von mehr als 10 Stück Geflügel haben zudem ein Register zu führen, in das sie je Werktag die Gesamtzahl der gelegten Eier des Bestandes eintragen.

Seit 24.11.2016 ist es bayernweit verboten, Ausstellungen, Märkte und Veranstaltungen ähnlicher Art von Geflügel und gehaltenen Vögeln anderer Arten (auch reine Taubenausstellungen) durchzuführen.

Alle Geflügelhalter im Landkreis Pfaffenhofen, die ihrer Pflicht zur Meldung des gehaltenen Geflügels bisher noch nicht nachgekommen sind, haben die Haltung von Geflügel unverzüglich beim Veterinäramt des Landratsamtes Pfaffenhofen anzuzeigen.

Grund für diese Maßnahmen ist die Tatsache, dass sich aktuell in Europa ein hochpathogenes Geflügelinfluenzavirus in der Wildvogelpopulation verbreitet, das bereits allein in Deutschland in über 200 toten Vögeln nachgewiesen wurde. Zwar ist der Nachweis des Virus bisher fast ausschließlich aus Wildvögeln erfolgt, aber auch einzelne Hausgeflügelbestände waren betroffen.

Gegen Bundesländer, in denen das Virus in Hausgeflügelbeständen nachgewiesen worden ist, wurden bereits von mehreren Ländern Handelsrestriktionen für Geflügel, -fleisch und –produkte erlassen.

Um die Exportmöglichkeiten der bayerischen Geflügelwirtschaft nicht einzuschränken, ist es daher von größter Bedeutung, den Eintrag des Vogelgrippevirus in Nutz- oder Hausgeflügelbestände zu verhindern.

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