Wenn Abgehängte auf Achtlosigkeit, missgünstige Anwohner und einen abwägenden Richter treffen.
Was ist dümmer? Pfandflaschen im Altglascontainer zu entsorgen, oder wegen eines Rentners, der genau diese Flaschen wieder herausfischt, die Polizei zu alarmieren? Der Rentner wurde wegen Diebstahl angeklagt, doch der zuständige Richter am Amtsgericht München lehnte -auch nach einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft- den Erlass eines Strafbefehls rechtskräftig ab. Es sei kein messbarer Schaden entstanden.
In einem am Montag, 29. Mai 2017, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: 843 Cs 238 Js 238969/16) teilte das Amtsgericht München folgendes mit:
Wertloses Altglas
Mit Beschluss vom 29.03.2017 lehnte der zuständige Richter am Amtsgericht München den von der Staatsanwaltschaft beantragten Erlass von zwei Strafbefehlen gegen zwei Altflaschensammler wegen Diebstahls ab.
Am 16.10.2016 angelte ein Ehepaar aus der Kirchseeoner Straße in München, von Beruf Rentner und Reinigungskraft, mithilfe eines Greifarmes aus einem Altglascontainer in der Echardinger Straße in München Altglas. Sie hatten vor, anschließend das Pfand für die Flaschen einzulösen. Bei der Aktion wurden sie von Anwohnern beobachtet und der Polizei gemeldet.
Die Staatsanwaltschaft beantragte für beide beim Amtsgericht München Strafbefehle wegen Diebstahls. Der zuständige Richter lehnte den Erlass der Strafbefehle ab, da er die Rechtsmeinung vertritt, dass kein messbarer Diebstahlschaden entstanden sei. Der Pfandwert der aus dem Container entwendeten Altglasflaschen betrage lediglich 1,44 Euro.
Die Flaschen würden mit dem Einwurf in den Altglascontainer dem Pfandkreislauf entzogen. Denn sie werden nicht aus dem Altglas aussortiert, vielmehr werden sie mit den anderen Flaschen eingeschmolzen.
Mit dem Einwurf der Glasflaschen in den Container geht das Eigentum an den Flaschen auf den Betreiber der Altglascontainer über, in diesem Fall auf die Firma ( ) GmbH & Co. KG. Maßgeblich für die Wertberechnung ist deshalb der Wert, den die insgesamt 18 entwendeten Glasflaschen für die Firma ( ) GmbH & Co. KG haben. Dieser ist jedoch so minimal, dass im Rahmen der Nachermittlungen, nicht geklärt werden konnte, welchen Wert diese 18 Flaschen im Rahmen des Recyclingprozesses zukommt, so das Gericht.
Gegen die Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde zum Landgericht ein. Dieses hat mit Beschluss vom 03.05.2017 die sofortige Beschwerde verworfen, so dass die Entscheidung des Amtsgerichts über die Ablehnung des Erlasses der Strafbefehle rechtskräftig ist.
Beschluss des Amtsgerichts München vom 29.03.2017, Aktenzeichen 843 Cs 238 Js 238969/16