Gesetzliche Konto Regelung löst die seit 1995 bestehende Selbstverpflichtung der Banken ab.
Franzosen und Schweden hatten ihn schon länger, wir Deutsche haben ihn nun auch: Einen Rechtsanspruch auf eine eigene Kontoverbindung. Mit dem neuen Zahlungskontengesetz (ZKG) wird jedem Bürger ab 19. Juni 2016 ein Recht auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen (Basiskonto) eingeräumt.
Nach der Eliminierung des 500-Euro-Scheins mag man die Auswirkung des ZKG als weiteren Schritt in die vermeintlich bevorstehende bargeldlose Gesellschaft sehen, doch für bisher „Kontolose“ ist es ein Schritt ins normale Wirtschaftsleben.
So stießen zum Beispiel Arbeitswillige, Wohnungssuchende oder Empfänger von Sozialleistungen ohne Bankverbindung auf Vorbehalte und Schwierigkeiten. Oder waren in dieser ohnehin prekären Lage gezwungen, Gebühren für Barüberweisungen zu entrichten.
„Das Basiskonto muss mindestens Ein- und Auszahlungen in bar, Lastschriften, Überweisungen, Daueraufträge und Kartenzahlungen ermöglichen. Bietet die Bank im Allgemeinen die Möglichkeit ein Konto online zu führen, so muss diese Möglichkeit auch für das Basiskonto angeboten werden“ informiert die Verbraucherzentrale.
Ablehnung der Kontoeröffnung oder Repressionen, zum Beispiel die Kündigung des Basiskontos durch die kontoführende Bank, sind durch das ZKG eng gefasst und umfassen Obdachlose, Asylsuchende und Geduldete gleichermaßen.
Jeder Verbraucher, mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union, hat Anspruch darauf, ein Basiskonto in Form eines Einzelkontos eröffnet zu bekommen.
Das dazu benötigte Formular kann HIER abgerufen werden (pdf)
Die Einzelheiten des „Zahlungskontengesetz“ können HIER durchgeblättert werden.