2015 lag der Ausländeranteil mit 12.298 Personen bei 10 Prozent der Gesamtbevölkerung
Zum Stichtag 31.12.2015 lebten im Landkreis Pfaffenhofen insgesamt 12.298 Ausländer. Wie die Ausländerbehörde am Landratsamt mitteilt, bedeutet dies einen Anstieg um 1.700 Personen gegenüber dem Vorjahr. Der Ausländeranteil an der Gesamtbevölkerung des Landkreises betrug zum Jahresende 10,04 %, wie sich aus der Jahresstatistik 2015 des Ausländeramts ergibt.
Während sich der Zuwachs zwischen den Jahren 2000 und 2010 sehr moderat entwickelte, stieg die Zahl der Ausländer im Jahr 2011 erstmals über die 7000er-Grenze und lag nun nach einer nochmaligen deutlichen Steigerung zum Jahresende bei knapp 12.300.
Im Landkreis Pfaffenhofen leben Ausländer aus 116 verschiedenen Nationen. Der überwiegende Anteil stammt aus der Türkei (1.624 Personen), Polen (1.459), Rumänien (1.383), Ungarn (740), Bulgarien (664), Italien (652), Österreich (553) und dem Kosovo (471).
Zu Ausländern mit nicht entschiedenem Bleiberecht zählen zunächst die Asylbewerber, deren Zahl zum Stichtag 31.12.2015 1.289 betrug. Insgesamt 102 Personen (hauptsächlich aus Syrien stammend) haben 2015 ein Bleiberecht bekommen, entweder durch Asylanerkennung, Flüchtlingsschutz oder auf Grund sonstiger Schutzrechte.
Bei 115 Personen wurde der Asylantrag abgelehnt, bei 38 läuft ein Klageverfahren gegen die Ablehnung.
Im Wege der Einbürgerung erhielten letztes Jahr 76 Ausländer (Vorjahr: 64) die deutsche Staatsangehörigkeit.
Von den 120 im Jahr 2015 im Landkreis Pfaffenhofen geborenen Kindern ausländischer Eltern erwarben 46 die deutsche Staatsangehörigkeit zusätzlich zu ihrer Heimatstaatsangehörigkeit.
Für diese Kinder mit doppelter Staatsangehörigkeit gilt seit 20.12.2014 eine Neuregelung. Diese haben nun die Option, nach einer Prüfung mit Vollendung des 21. Lebensjahres die doppelte Staatsangehörigkeit zu behalten, sofern sie acht Jahre Inlandsaufenthalt nachweisen können oder ein deutscher Schul- oder Berufsabschluss vorliegt. Der restliche Personenkreis, auf den diese Voraussetzungen nicht zutreffen, hat sich gemäß des alten Rechts für eine Staatsangehörigkeit zu entscheiden.
Mit Inkrafttreten der Integrationskursverordnung 2005 werden Ausländer, die neu ins Bundesgebiet einreisen und deren Aufenthalt auf Dauer angelegt ist, zur Teilnahme an einem Integrationskurs zugelassen. Zudem werden schon seit längerem in Deutschland aufenthaltsberechtigte Ausländer mit erkennbar hohem Integrationsbedarf oder Sozialleistungsbezieher mit geringen Sprachkenntnissen zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet.
Im Jahr 2015 sind dazu 162 Verpflichtungen ausgesprochen worden. Sanktionsmaßnahmen waren wegen fehlender Mitwirkung in 24 Fällen notwendig.