Nach moderater Entwicklung der letzten Jahre nun eine deutliche Steigerung des Ausländeranteils im Landkreis auf 8,83 Prozent der Gesamtbevölkerung.
Zum Stichtag 31.12.2014 lebten im Landkreis Pfaffenhofen insgesamt 10.598 Ausländer mit Bleiberecht. Wie die Ausländerbehörde am Landratsamt mitteilt bedeutet dies einen Anstieg um 1.155 Personen gegenüber dem Vorjahr.
Der Ausländeranteil an der Gesamtbevölkerung des Landkreises betrug zum Jahresende 8,83 %, wie sich aus der Jahresstatistik 2014 des Ausländeramts ergibt. Während sich der Zuwachs zwischen den Jahren 2000 und 2010 sehr moderat entwickelte, stieg die Zahl der Ausländer im Jahr 2011 erstmals über die 7000er-Grenze und lag nun nach einer nochmaligen deutlichen Steigerung zum Jahresende bei knapp 10.600.
Im Landkreis Pfaffenhofen leben Ausländer aus 115 verschiedenen Nationen. Der überwiegende Anteil stammt aus der Türkei (1.616 Personen), Polen (1.278), Rumänien (1.077), Italien (606) sowie Ungarn (601). Zu Ausländern ohne Bleiberecht zählen zunächst die Asylbewerber. Davon haben 2014 insgesamt 113 Personen ein Bleiberecht bekommen, entweder durch Asylanerkennung, Flüchtlingsschutz oder sonstiger Schutzrechten. Bei 32 Personen wurde der Asylantrag abgelehnt, bei einigen läuft noch ein Klageverfahren gegen die Ablehnung.
Im Wege der Einbürgerung erhielten letztes Jahr 64 Ausländer (Vorjahr: 89) die deutsche Staatsangehörigkeit.
Von den 104 im Jahr 2014 im Landkreis Pfaffenhofen geborenen Kindern ausländischer Eltern erwarben 48 die deutsche Staatsangehörigkeit zusätzlich zu ihrer Heimatstaatsangehörigkeit. Bei Erreichen der Volljährigkeit müssen sich diese Doppelstaatler für eine Staatsangehörigkeit entscheiden. Sollte bis zum 23. Lebensjahr keine Entscheidung getroffen worden sein, geht automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit verloren.
Nach der ab 20.12.2014 gültigen Neuregelung für Optionskinder wird mit einer weiterhin erforderlichen Prüfung mit Vollendung des 21. Lebensjahres für einen Großteil die doppelte Staatsangehörigkeit bestehen bleiben, der restliche Personenkreis hat sich gemäß des alten Rechts für eine Staatsangehörigkeit zu entscheiden. Bei Nichtmitwirkung geht automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit verloren.
Mit Inkrafttreten der Integrationskursverordnung 2005 werden Ausländer, die neu ins Bundesgebiet einreisen und deren Aufenthalt auf Dauer angelegt ist, zur Teilnahme an einem Integrationskurs zugelassen. Zudem werden schon seit längerem in Deutschland aufenthaltsberechtigte Ausländer mit erkennbar hohem Integrationsbedarf oder Sozialleistungsbezieher mit geringen Sprachkenntnissen zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet. Im Jahr 2014 sind dazu 11 Berechtigungen und 134 Verpflichtungen ausgesprochen worden. Sanktionsmaßnahmen waren wegen fehlender Mitwirkung in 49 Fällen notwendig.